Stammbaum Stein und Bubritzki

Source: Kauf=Brieff zur Herrschafftl: Mahl= Schlag= Loh und WalchMühle zu Gerstungen an Steffen Steinen zu Heerda ao: 1701

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Title Kauf=Brieff zur Herrschafftl: Mahl= Schlag= Loh und WalchMühle zu Gerstungen an Steffen Steinen zu Heerda ao: 1701
Date 7.11.1701
Place Eisenach
Reference Number Eisenacher Archiv, Herrschaftl. Güter, Nr. 631

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Document/Deed: Stephan Stein

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Kauf=Brieff
zur Herrschafftl: Mahl= Schlag= Loh
und WalchMühle zu Gerstungen
an Steffen Steinen zu Heerda
ao: 1701.

Von Gottes Gnaden Wir Johann Wilhelm ,
Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch
Engern und Westphalen, Landgraff in Thüringen,
Marggraff zu Meißen, Gefürsteter Graff
zu Henneberg, Graff zu der Mark, Ravens=
berg, Seyn und Wittgenstein, Herr zum
Ratenstein Uhrkunden und bekennen hiermit
Vor uns, unsere fürstl. Erben und Nachkom=
men, welchergestalt Wir um Unsers sonder=
bahren Nuzens und Behufs willen, insonder=
heit zu Vermeidung der großen und öfftern
Baukosten bewogen werden, die Unß zustehen=
de in Unserm Amt und Flecken Gerstungen
an der Werra gelegenen Mühle, so in Drey
Mahlgangen und einen WageGang, welcher nur
zu Zeiten der großen Gewässer zu brauchen,
dann einem Loh= und Walchgang bestehet,
zum Verkauff ausbieten laßen; Nach=
dem nun unter andern auch Steffan
Stein zu Heerda sich dißfalls ange=
geben, und bey unserer Fürstl. Renth=
Cammer alhier auf unsern gnädigsten

Befehl mit Ihme Handlung vorgegangen:
Deß haben wir nach vorher uns unterthänigst
erstalteter relation mit demselben folgenden
Contract abreden und schließen laßen:
Nemlich: Er wird vorangeregte Unsere Mahl=
Schlag= Loh und Walckmühle zu Gerstungen
mit allen dabey befindlichen Wohn= Mühl=
und Waßergebäuden, Stallung und der al=
ten eingegangenen Bach Mühlen, ingleichen
denen wenigen Inventarien Stücken, wie sol=
che der bißherige Pachter Johannes Cramer
gehabt, dem ganzen also genandten Wehrt
oder Wiesen zwischen beiden Waßern gelegen
Zu Erhaltung der Pferde oder Esel, anfangs
ermeltem Steffan Steinen zu Heerda, erb=
und Eigenthümlich verkaufft und abgetre=
ten, dergestalt, daß Er, sein Eheweib, Er=
ben und Erbnehmen, oder andere recht=
mäßige Besitzer von dato an, damit
nach ihrem Gefallen und Gutdünken,
iedoch, daß unser Lehnstück nicht geschwä=
chet werde, zu schalten und zu walten

Dieselbe ihrem besten Vermögen und Wißen=
schaft nach zu nüzen und zu gebrauchen, oder
nach ihrem Gutbefinden und Gelegenheit an,
dern wieder zu überlaßen und zu verkauffen,
doch mit Vorbehaltung hernach gesetzter und
darauf gelegter onerum, Macht haben, auch
von Niemanden daran gehindert oder beein=
trächtiget werden sollen; Zu dem Ende Wir
Ihnen das Eigenthumb und Besitz gedbr. (?) Mühle
nebst deren Zugehör und pertinentien, Raum
und Umfang, darin befindlichen Mühlen,
Geräthe, Recht und Gerechtigkeiten, wie solche
nachgehand zu vernehmen, benandtlich
Die Frohnen derer Unterthanen mit Pfer=
den und Geschirr auch der Handt bey vor=
fallenden reparaturen, an Wohn= Waßer=
und Mühlgebäuden, ohne Unterscheid, maßen
solche denen Fürstl. Herrschafften von de=
nen Gerstungl. Amts=Unterthanen ieder=
zeit prastiret werden, Ferner dem
Mahlzwang uf unser Dorff und Gemein=
de Neustadt, wo von zwar der Flecken
Gerstungen der Frucht halber ausgenommen,

indem solcher die Freiheit hat, daß die
Untersühler dahinfahren und zu mahlen hoh=
len dörffen, doch sind die Maltze zu Gerstun=
gen in dieße Mühle gezwungen. Haltung
Zwey Stück Kühe, so uff die Fornwergs=Huth
frey mitgehen. Die Freyheit von allen
extraordinar steuren, so angelegt oder aus
geschrieben werden, nicht weniger von der Ein=
qvartirung bey militarischen marchen, Durch=
zügen, Ausschuß und allen davon lepen=
direnden oneribus, Frohndiensten und sonst
dergleichen durchgängig; Ferner be=
komt Käufer und künfftige Eigenthümer
dießer Mühle aus unserm Walde, gleich
andern Inwohnern zu Gerstungen das
deputat Holtz und Reißig ohne Entgeldt,
wie solches von Zeit zu Zeit von der Fürstl.
Herrschaft nach Beschaffenheit des Waldes
in qvanto determiniert wird, das Bau=
holtz aber soll ihnen nebst dem Reißig aus [gestrichen]
aus Unsern Waldungen, gegen billigmäßige
Zahlung gefolget, daneben das Trincken
aus dem Gemeinde Brauhaus, wie biß=

hero gewöhnlich, ferner gereichet werden.
Auch wird ihme gestattet, eine Arch an der
Mühle zuhalten, und sich deren zum Fischen
zu bedienen, iedoch die Fische zum Verkauff
Unserem Amt iederzeit erst anzubieten, außer
deme aber sich keiner Fischerey anzumaßen.
Hingegen hat Kauffer versprochen und ange=
lobet, vor sothane Mühle zugeben und zuent=
richten, Zwölff Hundert und Sechzig Rthlr
an Kauffgeldes, Sechs Zehen Fulder Mltr.
Korn zum jährlichen und beständigen Erb=
zinß auf Martini iedesmahl Zuerschütten,
und um solche Zeit künfftigen Jahrs da=
mit anzufangen, Fünff thlr 6 gl.
an Zwey ordinar Steuren iedes Jahr halb
uf Andrea und halb Trinitatis, und
auf ietzigen Andrea den Anfang damit
zu machen. Fünff thlr. 15 gl
vor drey Schock Leinkuchen Jährlich,
oder die Leinkuchen in natura. Vier=
zehen thlr vor die Schwein Mastung ieglichen
Jahrs, deßgleichen die Unterhaltung eines
Herrschaftlichen Jagd Hundes, doch daß

ihm derselbe geschaffet werde. Ein Mltr.
Korn Fulder Gemäs Decem dem Adjuncto
zu Gerstungen. Dreyzehen ggl. 4 d. soge=
nandt Küh und Weide= Geld an die Gemeinde
Gerstungen. Die recognition der Mühle von
Unserm Amt daselbst, als deßen Lehn= und
Zins Guth und Abstattung der Lehnwahr=
vom Hundert Fünff bey vorgehender Ver=
änderung.
Diesem nach übergeben Wir mehr erwehntem
Kaufer, seinen Erben, Erbnehmen und künffti=
gen Besitzern sothane Mühle und deren Ei=
genthum, krafft dieses, und weisen sie in
deren geruhige possession ein, wollen auch
Ihme Kauffer selbige würklich einräumen,
daneben die landübliche Gewähr oder evi=
ction leisten, und denselben, wieder verhof=
fen sich ereignenden Anspruch oder Ein=
griff biß an Uns hinlänglich schützen,
und hand haben laßen. Allermaßen Wir
dem Uns Unseres an solcher Mühle biß=
hero gehalten Eigenthumbs und Rechts
hiermit gäntzlich und ausdrücklich biß auf

obige praestanda begeben, und selbiges krafft
dieses resigniren und auflaßen, dabeneben viel=
ermeldten Käuffer über die AusZahlung der
MühlenKauffgelder deren 1260 thlr. Hierdurch
mit der Verzicht non numerate pecunia qvit=
tiren: Wann dann beiderseits allen die=
sen Contract zustörenden exceptionen und
Ausflüchten zum rechtskräfftigsten und be=
ständigsten abgesagt und renuncyret, auch
denselben fest und unverbrüchlich zuhalten
versprochen worden. Also haben Wir die=
sen Kauffbrief in duplo auszufertigen,
und das eine von Unß eigenhändig vollzogene
auch mit unserer Cammer Secret confirmir
te exemplar dem Kaufer zuzustellen, das
andere von ihm unterschriebene exemplar
aber bey unserer Cammer in Verwahrung
zu nehmen befohlen. So geschehen Eisenach
den 7. Nov 1701
Stephan Stein

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Kauf=Brieff zur Herrschafftl: Mahl= Schlag= Loh und WalchMühle zu Gerstungen an Steffen Steinen zu Heerda ao: 1701