Art | Wert |
---|---|
Titel | Kauf=Brieff zur Herrschafftl: Mahl= Schlag= Loh und WalchMühle zu Gerstungen an Steffen Steinen zu Heerda ao: 1701 |
Datum | 7.11.1701 |
Ort | Eisenach |
Referenznummer | Eisenacher Archiv, Herrschaftl. Güter, Nr. 631 |
Ereignisse |
---|
Urkunde/Dokument: Stephan Stein |
Kauf=Brieff zur Herrschafftl: Mahl= Schlag= Loh und WalchMühle zu Gerstungen an Steffen Steinen zu Heerda ao: 1701. Von Gottes Gnaden Wir Johann Wilhelm , Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraff in Thüringen, Marggraff zu Meißen, Gefürsteter Graff zu Henneberg, Graff zu der Mark, Ravens= berg, Seyn und Wittgenstein, Herr zum Ratenstein Uhrkunden und bekennen hiermit Vor uns, unsere fürstl. Erben und Nachkom= men, welchergestalt Wir um Unsers sonder= bahren Nuzens und Behufs willen, insonder= heit zu Vermeidung der großen und öfftern Baukosten bewogen werden, die Unß zustehen= de in Unserm Amt und Flecken Gerstungen an der Werra gelegenen Mühle, so in Drey Mahlgangen und einen WageGang, welcher nur zu Zeiten der großen Gewässer zu brauchen, dann einem Loh= und Walchgang bestehet, zum Verkauff ausbieten laßen; Nach= dem nun unter andern auch Steffan Stein zu Heerda sich dißfalls ange= geben, und bey unserer Fürstl. Renth= Cammer alhier auf unsern gnädigsten Befehl mit Ihme Handlung vorgegangen: Deß haben wir nach vorher uns unterthänigst erstalteter relation mit demselben folgenden Contract abreden und schließen laßen: Nemlich: Er wird vorangeregte Unsere Mahl= Schlag= Loh und Walckmühle zu Gerstungen mit allen dabey befindlichen Wohn= Mühl= und Waßergebäuden, Stallung und der al= ten eingegangenen Bach Mühlen, ingleichen denen wenigen Inventarien Stücken, wie sol= che der bißherige Pachter Johannes Cramer gehabt, dem ganzen also genandten Wehrt oder Wiesen zwischen beiden Waßern gelegen Zu Erhaltung der Pferde oder Esel, anfangs ermeltem Steffan Steinen zu Heerda, erb= und Eigenthümlich verkaufft und abgetre= ten, dergestalt, daß Er, sein Eheweib, Er= ben und Erbnehmen, oder andere recht= mäßige Besitzer von dato an, damit nach ihrem Gefallen und Gutdünken, iedoch, daß unser Lehnstück nicht geschwä= chet werde, zu schalten und zu walten Dieselbe ihrem besten Vermögen und Wißen= schaft nach zu nüzen und zu gebrauchen, oder nach ihrem Gutbefinden und Gelegenheit an, dern wieder zu überlaßen und zu verkauffen, doch mit Vorbehaltung hernach gesetzter und darauf gelegter onerum, Macht haben, auch von Niemanden daran gehindert oder beein= trächtiget werden sollen; Zu dem Ende Wir Ihnen das Eigenthumb und Besitz gedbr. (?) Mühle nebst deren Zugehör und pertinentien, Raum und Umfang, darin befindlichen Mühlen, Geräthe, Recht und Gerechtigkeiten, wie solche nachgehand zu vernehmen, benandtlich Die Frohnen derer Unterthanen mit Pfer= den und Geschirr auch der Handt bey vor= fallenden reparaturen, an Wohn= Waßer= und Mühlgebäuden, ohne Unterscheid, maßen solche denen Fürstl. Herrschafften von de= nen Gerstungl. Amts=Unterthanen ieder= zeit prastiret werden, Ferner dem Mahlzwang uf unser Dorff und Gemein= de Neustadt, wo von zwar der Flecken Gerstungen der Frucht halber ausgenommen, indem solcher die Freiheit hat, daß die Untersühler dahinfahren und zu mahlen hoh= len dörffen, doch sind die Maltze zu Gerstun= gen in dieße Mühle gezwungen. Haltung Zwey Stück Kühe, so uff die Fornwergs=Huth frey mitgehen. Die Freyheit von allen extraordinar steuren, so angelegt oder aus geschrieben werden, nicht weniger von der Ein= qvartirung bey militarischen marchen, Durch= zügen, Ausschuß und allen davon lepen= direnden oneribus, Frohndiensten und sonst dergleichen durchgängig; Ferner be= komt Käufer und künfftige Eigenthümer dießer Mühle aus unserm Walde, gleich andern Inwohnern zu Gerstungen das deputat Holtz und Reißig ohne Entgeldt, wie solches von Zeit zu Zeit von der Fürstl. Herrschaft nach Beschaffenheit des Waldes in qvanto determiniert wird, das Bau= holtz aber soll ihnen nebst dem Reißig aus [gestrichen] aus Unsern Waldungen, gegen billigmäßige Zahlung gefolget, daneben das Trincken aus dem Gemeinde Brauhaus, wie biß= hero gewöhnlich, ferner gereichet werden. Auch wird ihme gestattet, eine Arch an der Mühle zuhalten, und sich deren zum Fischen zu bedienen, iedoch die Fische zum Verkauff Unserem Amt iederzeit erst anzubieten, außer deme aber sich keiner Fischerey anzumaßen. Hingegen hat Kauffer versprochen und ange= lobet, vor sothane Mühle zugeben und zuent= richten, Zwölff Hundert und Sechzig Rthlr an Kauffgeldes, Sechs Zehen Fulder Mltr. Korn zum jährlichen und beständigen Erb= zinß auf Martini iedesmahl Zuerschütten, und um solche Zeit künfftigen Jahrs da= mit anzufangen, Fünff thlr 6 gl. an Zwey ordinar Steuren iedes Jahr halb uf Andrea und halb Trinitatis, und auf ietzigen Andrea den Anfang damit zu machen. Fünff thlr. 15 gl vor drey Schock Leinkuchen Jährlich, oder die Leinkuchen in natura. Vier= zehen thlr vor die Schwein Mastung ieglichen Jahrs, deßgleichen die Unterhaltung eines Herrschaftlichen Jagd Hundes, doch daß ihm derselbe geschaffet werde. Ein Mltr. Korn Fulder Gemäs Decem dem Adjuncto zu Gerstungen. Dreyzehen ggl. 4 d. soge= nandt Küh und Weide= Geld an die Gemeinde Gerstungen. Die recognition der Mühle von Unserm Amt daselbst, als deßen Lehn= und Zins Guth und Abstattung der Lehnwahr= vom Hundert Fünff bey vorgehender Ver= änderung. Diesem nach übergeben Wir mehr erwehntem Kaufer, seinen Erben, Erbnehmen und künffti= gen Besitzern sothane Mühle und deren Ei= genthum, krafft dieses, und weisen sie in deren geruhige possession ein, wollen auch Ihme Kauffer selbige würklich einräumen, daneben die landübliche Gewähr oder evi= ction leisten, und denselben, wieder verhof= fen sich ereignenden Anspruch oder Ein= griff biß an Uns hinlänglich schützen, und hand haben laßen. Allermaßen Wir dem Uns Unseres an solcher Mühle biß= hero gehalten Eigenthumbs und Rechts hiermit gäntzlich und ausdrücklich biß auf obige praestanda begeben, und selbiges krafft dieses resigniren und auflaßen, dabeneben viel= ermeldten Käuffer über die AusZahlung der MühlenKauffgelder deren 1260 thlr. Hierdurch mit der Verzicht non numerate pecunia qvit= tiren: Wann dann beiderseits allen die= sen Contract zustörenden exceptionen und Ausflüchten zum rechtskräfftigsten und be= ständigsten abgesagt und renuncyret, auch denselben fest und unverbrüchlich zuhalten versprochen worden. Also haben Wir die= sen Kauffbrief in duplo auszufertigen, und das eine von Unß eigenhändig vollzogene auch mit unserer Cammer Secret confirmir te exemplar dem Kaufer zuzustellen, das andere von ihm unterschriebene exemplar aber bey unserer Cammer in Verwahrung zu nehmen befohlen. So geschehen Eisenach den 7. Nov 1701 Stephan Stein |