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Title | Akten betr. die von Herzog Ernst August befohlene Einziehung der 1701 verkauften (aber ohne Zustimmung der Weimarer Linie) Steinschen, vormals herrschaftl. Mühle zu Gerstungen, ferner das Gesuch des Müllers Johann Nicolaus Stein ihm den Kaufpreis und die in die Mühle gesteckten Baukosten zu ersetzen, sowie ihm die Mühle zu verpachten. |
Date | 1741-1742 |
Reference Number | Eisenacher Archiv, Herrschaftliche Güter, Nr. 634 |
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Document/Deed: Johann Nicolaus Stein |
1 Acta Die vom Serenissimo anbefohlne Einziehung der Steinschen Mühle zu Gerstungen betreffend 1741/2 2 Von Gottes Gnaden Ernst August, Herzog zu Sachsen, Jülich, Clewe, und Berg, auch Engern und Westphalen Beste, Hochgelahrte, Räthe, Liebe Getreue! Wir sind glaubwürdig berichtet worden, ob habe vor einigen Jahren das Fürstl. Hauß z. Eisenach die Herrschafftl. Mühle zu Gerstungen, so ein schönes Stück seyn soll, verkauffet. Wie nun solches ohne Unsern oder Unsers Fürstl. Haußes vorwißen und Einwilligung geschehen, folglich Wir solche wieder an Uns zu ziehen allen Recht nach befugt sind; Als Begehren Wir hiermit gnädigst, ihr wollet dem iezigen Besitzer der= selben unverzüglich auferlegen, besagte Mühle innerhalb 4. Wochen zu räumen, oder in Verbleibung deßen der unnachläßlichen EXMISSION zu gewärtigen. An dem geschiehet Unsere Meynung und Wir verbleiben auch in gnaden gewogen. Ilmenau den 26. Aug. 1741 Ernst August Auf [unleserlich] Verlang, [unleserlich] nach euern theuern Pflichten, bey Ehr und reputation zu er[unleserlich], wer diejenigen sind, die Unser Nahmen zeithero gemißbrauchet, und solchen mit in die Lehnbriefe gesezet haben; auch wer solche [unleserlich] hat, indem wir bey Gott versichern können, daß wir niemahln daran gedacht, dahero wir euern pflichtmäßigen Bericht deshalb [unleserlich] St. d. 27 Aug 1741. tempore vestare 3 Demnach aber G. H. Ernst August, Hzg unser in erfahrung bracht, wasmaßen vor einigen Jahren die Herrschaftliche Mühle Zu Gerstungen an Stephan Stein verkauffet worden, mit hin Herrschaftl Hochfürstl. darunth in Be= tracht solches aber ohne dero fürstlichen Haußes vorwißen und einwilli= gung geschehen, folglich S. Hochfl. durchl solche wieder an Sich Zu Ziehen, allen Rechten nach Sich befugt erachten; Alß wird auf hier zu erhaltenen gnadigsten Special Befehl dem jetzigen Besitzer sothaner Mühle, Johann Ni= colaus Steinen hiermit auferlegt mehrermeldte Mühle innerhalb 4. Wochen zu räumen oder in Ver= bleibung deßen der unnachläßlichen exmission zu gewirken. Wornach Sign. Eisenach den 30. Aug. 1741 S. Wegl An den AmtsVerwal= ter Fischer zu Ger= stungen guter Gönner Was auf gnädigsten Spezial Befehl des Gl. Hln Ernst Augusts ? für Auflage an Johann Niclas Steinen zu Gerstungen, wegen Räumung der innehabenden Herrschaftlichen Mühle ergangen, solches besaget die ? ? des mehreren. Darauf nun ? ? anstatt Hochstgedl. S.e H. durchl. Sg. d .2 t Sept. erhalt ? eod. mundist. den 5. Sept. in das Amt Gerstungen durch fürst. amtsdiener (?) bestellt. wir hiermit, Du wollest # Dich hernach benöttigten falls ge= horsamst achten. anderns [unleserlich] Dat Eisenach d. 30. Aug. 1741 # bey gesender Verordnung dem Müller Stein sofort be? ? ? ? 4 ? d. 2. Octobr: 1741 Fürstl. Regierung Beliebe aus angeschloßener Registratur zu ersehen, wie bey der auch Fürstl. Renth Cammer der Müller Johann Niclas Stein zu Gerstungen Ansuchung ge= than, ihm die dasige Herrschaftliche Mühle zu verpachten, und wie derselbe 130 rthlr: zum jährl. Pachtgelde offeriret. Weilen nun Serenissimi gnädigste Intention der Fürstl. Regierung bekant ist; Als hat man mit selbiger communiciren und deren Senti= ment darüber freundl. ausbitten wollen. Dat: Eisenach den 30tn Sept: 1741 FS Renth Camer das: 5 Actum Eisenach den 30. Sept: 1741 Bey Fürstl. S: Renth Camer gab der Müller Johann Niclas Stein von Gerstun= gen zu vernehmen, wie von Fürstl. S: Regierung ihme Auflage geschehen sey, die Herrschaftl. Mühle daselbst, binnen 4 Wochen bey Vermeydung der Ex= mission zu räumen. Weilen nun sothane Mühle wohl verpachtet werden und nicht leer stehen bleiben würde, so wolln er bitten ihme solche in Pacht zu über= laßen, offeriret zugleich 130 rthlr zum jährl. Pacht= gelde, in soferne gnä= digste Herrschaft die haupt Reparaturen zu übernehmen, zu denen kleinen aber etwas ge= wißes an Holtz abgeben zu laßen gnädigst ge= ruhen wollten. Adt: ut supra Fr: Mr: Lilienheim 6 p: d. 28. Sept. 1741 s. d. 2. October 1741 Durchlauchtigster Hertzog, Gnädigster Fürst und Herr! Euer Hochfürstl. Durchl. wollen gnädigst erlauben höchst derselben in tiefster Unter= thänigkeit vortragen zu laßen, was gestalten mir als dermaligen besitzer der alhiesigen Werra Mühlen von dero hochfürstl. Lan= des Regierung zu Eisenach die gnädige Auf= lage geschehen, daß ich solche Mühle, weilen dieselbe ohne Vorwißen Er. Hochfürstl. Durch. und dero Hochfürstl. Hauses alieniret wor= den sey, binnen 4. Wochen räumen, oder der ohnnachläßigen Exmission gewärtig seyn soll. Nun zweifele ich gar nicht, daß diese Mühle quaestionis als ein Cameral oder Domain Guth ausgege= ben, und wie solches zum praejudit Er. Hochfürstl. Durchl. hohen Hauses veräu= sert worden sey, die Gelegenheit zu der= gleichen Hochfürstl. Verfügung gegeben haben wird. Allein durchlauchtigster Hertzog, Gnädigster Fürst und Herr, es ist solche 1.) mit der qualität eines Erblehn Guths ursprünglich ausgegeben, und sogar 2.) durch öffentlichen Glockenschlag zum Ver= kauff ausgebothen, wie nicht weniger 3.) mit beyrath und zuziehung des dama= ligen Hochfürstl. Cammer Collegii und zwar 7 um Justicienti causae cognitione zu An= fang dieses justi (?) alieniret worden. Insonderheit aber werden sich die principat bewegnis Ursachen aus denen bey Hochfürstl. Eisenachischer Cammer verhandelten Actis mit mehrern zu hellen Tage sich legen, daß die da= mals sehr baufällige Mühle an Mühlwerk und Gebäuden, und wenn dergleichen neuer= lich verfertigt werden sollen, dem Herrschafft= lichen Interesse mehr schädlich alß nützlich ge= wesen, jenes werden die alten Pacht Rechnun= gen besagen, wie vielen Pacht Jahr nach Abzug derer beständigen Reparaturen ü= brig geblieben, und daß hingegen der ge= machte Überschlag des Nutzens in Erhebung des jährlichen nicht geringen Erbenzinses derer interessen von dem Kauf pretiv (?), wie auch der Abgabe an ordinar Steuren, und des auf dem Veränderungs Fall abzugeben= den Lehn Geldes, den vorherigen ungewißen Pacht der Mühle ohnfehlbar überwogen haben wird, des gantz neü auszuführen= den baues, worzu der erste Käuffer das Holtz aus der Heßischen Waldung, indem Er von der Eisenachischen Waldung die Haupt Stücke nicht erhalten können, und der unter= ? seyenden Unglücks fällen an= jetzo gäntzlichen zu ver?. Gleichwie nun durchlauchtigster Hertzog, Gnädigster Fürst und Herr, bey ange= führten Umbständen dem Hochfürstl. Interesse gar im geringsten nichts de= 8 cretiret (?), sondern vielmehr accrejri= ret (?) ist, und meine Vorfahren alß ein= fältige leüthe (?) weder deren Rechte kun= dig gewesen, noch das geringste Miß= trauen in das damalige Hochfürstl. Cam= mer Collegium setzen dürften, da die ?= tirtn Kaufgelder zum besten des Hauses anzuwenden versprochen worden, mithin zu meinen allergrösten Schaden derma= len gereichen würde, wenn ich die, bona fide et justo titulo an mich gebrachte Mühle, mit dem Rücken ansehen, und gleich= sam den bettelstab ergreiffen solte: alß unterwinde mich, zu Eur. Hochfürstl. Durchl. hohen Füßen mich zu legen, und dero höchst weltgepriesenen Clemenz in Unterthänigkeit anzuruffen, aus Christ= fürstl. und Landes Väterlicher Hulde Gna= de vor Recht ergehen, und aus denen ge= gründeten Ursachen bey der Mühle qv. mich landes Väterlich schützen, und des= halb an dero Hochfürstl. Landes Regierung zu Eisenach anderweise Gnädigster Verfü= gung ergehen zu laßen. Vor welche Hochfürstl. Gnade in tiefster Submis= sion ersterbe, Er Hochfürstö. Durchl. Gerstungen den 21 Septem- ber 1741 unterthänigster Johann Nicolaus Stein Resolutio Serenissimi Regentis ist diese, daß man den Supplicanten als zeit herigen Besitzer der questionierten Mühle der Umstände halber bedauert, iedoch hat die Fürstl. Comission zu Eißenach dem er= gangenen Rescript gemäs fort zu fahren, wie dem Supplicanten unbenommen ist, des Schadens halber sich an die allodial Erbschaft zu halten. Sigl Etters burg den 23. Sept. 1741. Ernst August [90 Grad gedreht] Dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ernst August, Hertzogen zu sachsen, Jülich, Cleve, u. Berg, auch En= gern u. Westphalen, Landgrafen in Thürin= gen, Marggrafen zu Meißen, gefürsteter Gra= fen zu Henneberg, Grafen zu der Mark u. Ravens= berg, Sayn und Wittgenstein, Herr zu Ratenstein, Meinem Gnädigsten Fürsten und Herren [/90 Grad gedreht] [90 Grad gedreht] Denen Besten und Hochgelahrten auch Lieben Getreuen Unsern Zur Fürstl. Eisenachi= schen LandesRegierung verordneten Præsident, Cantzler, Vice-Cantzler und Räthe Eisenach [/90 Grad gedreht] 11 ad Cameram Hl. Regh. hat aus dem veto vom 30. vorigen Monaths ersehen, was Hl. Renthcammer wegen verpachtung der Mühle zu Gerstungen an Niclas Steinen vergaß in communica= tion gestellet. Nachdem aber Serenissimus der Hl. Regh. nur, die Räumung ermeldter Mühle, von deren verpachtung aber nichts gnädigst befohlen, Alß wird Hl. Cammer, was der verpachtung halber vorzunehmen [Einschub] als ein Camerale [/Einschub] freundlich überlassen. dat. Eisenach d. 3. october 1741 H. S. Regh BK AM ? d 4 octobl. den 6. Oct. von Hfürstl. Camer bestellt worden H. 12 pP d 26. Jul. 1742 Hochwohlgebohrne Herren Gnädige Hochgebietende Herren! Hochfürstl. Hohe Landes= Commisson ge= ruhen Sich gnädigst und Hochgeneigt zu arriueren und wird derselben in gnä= digen Andenken ruhen: Wasge= stalten mein seel. Vater Johannes Stein gewesener Werr Müller alhier, mein anjetzo in Besitz haben= de Mühle, von weyl. Ihro Hochfürstl. Durchl. Herrn Hertzogs Johann Wil= helms glorwürdigste Andenken und Höchst deroselben hierzu verord= neten Cameral Deputatio am 27ten Novembr. 1701. unter vorbehalt eines jährl. starcken Erbzinßes und Ad Regimen. Res. d 31. Jul. 1742 sonstiger præßanderum pro 1260 Rthr. erblich an sich erkaufft, nach sotha= nen Kauff ein neues Hauß, Wehr und noch vieles anderes Bauen und ich Biß uhnlängst alle one= ra davon abtragen müßen; Indem (?) ich die Mühle qst. von denen Erben vor 2800 Rthlr oh= ne meine Erb=Portiern an mich erkaufft, auf welche Summe derer allerweilen bemelten Kauff=gelder noch viele ter= minlich zu bezahlen schul= dig, darbey nicht zu ver= geßen, daß ich meiner Mutter gegen 600 Rthlr das Leibgeding davon ge= ben muß, und solches onus ebenmäßig darauf haftet und wolln sich eine Hoch= fürstl. Hohe Landes=Commission ebenmäßig gnädig und hochgeneigt zu errinnern geruhen, welcher= maßen eine Höchste Landes Herr= schaft diese Mühle als Eigen= thum in Anspruch genommen, ich auch zuvor unterthänigst ein= kommen meine höchstdringende Nothdurft darbey vorgestellt und daß woferne ich nicht in der Mühle qst. bleiben solte, um das Kauff Pretian (?) sowihl (?) als alle angewendeten Bau und Beßerungs Kosten geben= ten; doch ich hoffe unter= thänigst, daß Sr. Hochfürstl. Durchl. sich als einen treu= esten unterthanen gnä= digst darbey laßen wer= den. So ferne ich aber mein geld bekommen solte, ich mich als Pach= ter derselben unterthänigst angegeben haben wollte, auch mir darauf zur gnädigsten Resolution geworden, es würde mein Status be= dauert, ich aber zu meinem gelde zu kommen an die allodial Erbschaft verwie= sen worden; Ich auch solches unterthänigstes Supplicatum cum Rescripto Elementissimo Hochfürstl. Landes= Commis= sion gnädigst Befohlner maßen unterthänig über= reicht und Biß daher alles in Stillstand ge= blieben. Wann nun aber gnädige Hochgebie= tende Herren in der 14 Mühle qst. sehr wieder re= parirt und gebauet wer= den muß und mit 200 Rthlr. kaum ausgerichtet wer= den dürften, alles mein Vermögen nicht allein sondern auch die von mei= ner aus Heßen Bürtigen Ehefrauen zu mir ge= brachten und auf 1600 Rthlr. wenigstens sich belaufen= den geldern, welche de= ren Eltern meistentheils erborgt, daran gewendet, meine in Heßen befindl. Schwä= ger und geschwistern noch ein ansehnliches Zufor= dern haben, mich auch ehendem (?) als Pachter nicht an= gegeben und um den Müh= len Pacht nachgesucht, biß mir von dem hießigen Amts Verwalter gerichtl. anbefohlen worden: Entweder um die Pachtung nachzusu= chen, oder in deßen Ent= ziehung ich vorhandenen Befehl gemäß außer Posses= sion gesetzt, exmittiert und statt meiner ein anderer hinein gesetzt werden sollte; Mithin Höchster Rath und ein der angedrohe= ten Exmission Zeit zu gewinnen, mich darzu verstehen müßen; Und 15 wollen höchstdieselben gnädig und hochgeneigt zu ermeßen geruhen wie hertzlich und schmertzlich mir und einem jeden vorkommen würde wann ich oder derselbe mit meinen Augen das mei= nige angewendete nicht allein, sondern auch der unßrigen ansehen und zurück laßen solte; Dem= nach der unterthänigsten Hoffnung lebe, daß gnädig= ster Einsehen geschehen werden. Als gelan= get an Hochfürstl. Hohe Landes Commission mein unterthänigster und Höchst= flehendligstes Bitten, Daß hochdieselben mir bey diesen wahrhaften und bekandten umständen mit kräftigen hohen vorwort (?) gnädig an die Hand zu gehen sind dahin vermittelung zu thun, daß ich die laut annectierter Specification von mir und denen mitErben ange= wendeten Bau und Beße= rungs Kosten, wie auch das anfangs erwehnte 1701 er= legte Kauff=Pretium (?) empfangen, oder mir die Mühle qst. von Ihro Hochfürstl. Durchl. als einem armen untertha= 16 nen von höchst deroselben wie de præterito, also auch pro futuro gleich meinem Eigen= thum gelaßen werden, und daferne (?) ich endlich von der allodial Erbschaft das Pratendum (?) nicht bekommen, an ienhr (?) besagter Mühle so lange, biß wenigstens mir vorher die an die= ser Mühle von mir und meinen vorfahren ange= wendete Bau und Beßerungs Kosten und davor gegebe= nes Kauff=Pretium er= setzt worden an der= selbn halten mögn, gna= dig und hochgeneigt geru= hen wollen; Der ich in tief= ster Devotion allstets verharre. Ever (?) Hochwohlgebh. Goell: (?) unterthänigster Johann Niclas Stein Werr Müller zu Gerstungen Gerstungen den 26t Jul: 1742 17 Specification Was das neue Mühlen Hauß zu erbauen gekostet, wie auch was die Kosten der Loh=Mühlen und andern Mühlen gewerks (???) , wie auch Stall und Scheuren zu er= bauen, betragen: 1.) Das Hauß zu bauen 1200 Rthlr 2.) grund Bauen auch fach zu legen 200 rl 3.) die Lohmühle zu baun 200 rl 4.) das gewind zu machen 100 rl 5.) das Mühlen Wehr zu bauen 200 rl 6.) Stall und Scheuern zu bauen und den Hoff zu verbeßern und eine Maurn darum zu führn. 300 rl S. 2200 rl An Die Hochfürstl. Säch sische Hochöbl. Hoch verordnete Landes Commission unterthänig= stes Memorial |