Stammbaum Stein und Bubritzki

Source: Akten betr. die von Herzog Ernst August befohlene Einziehung der 1701 verkauften (aber ohne Zustimmung der Weimarer Linie) Steinschen, vormals herrschaftl. Mühle zu Gerstungen, ferner das Gesuch des Müllers Johann Nicolaus Stein ihm den Kaufpreis und die in die Mühle gesteckten Baukosten zu ersetzen, sowie ihm die Mühle zu verpachten.

Description

Type Value
Title Akten betr. die von Herzog Ernst August befohlene Einziehung der 1701 verkauften (aber ohne Zustimmung der Weimarer Linie) Steinschen, vormals herrschaftl. Mühle zu Gerstungen, ferner das Gesuch des Müllers Johann Nicolaus Stein ihm den Kaufpreis und die in die Mühle gesteckten Baukosten zu ersetzen, sowie ihm die Mühle zu verpachten.
Date 1741-1742
Reference Number Eisenacher Archiv, Herrschaftliche Güter, Nr. 634

Entries assigned to this source

Events
Document/Deed: Johann Nicolaus Stein

Text

1

Acta
Die vom Serenissimo anbefohlne
Einziehung der Steinschen Mühle
zu Gerstungen betreffend
1741/2

2

Von Gottes Gnaden Ernst August, Herzog
zu Sachsen, Jülich, Clewe, und Berg, auch Engern
und Westphalen
Beste, Hochgelahrte, Räthe, Liebe Getreue! Wir
sind glaubwürdig berichtet worden, ob habe vor
einigen Jahren das Fürstl. Hauß z. Eisenach
die Herrschafftl. Mühle zu Gerstungen, so ein
schönes Stück seyn soll, verkauffet. Wie nun
solches ohne Unsern oder Unsers Fürstl. Haußes
vorwißen und Einwilligung geschehen, folglich
Wir solche wieder an Uns zu ziehen allen Recht
nach befugt sind; Als Begehren Wir hiermit
gnädigst, ihr wollet dem iezigen Besitzer der=
selben unverzüglich auferlegen, besagte
Mühle innerhalb 4. Wochen zu räumen, oder
in Verbleibung deßen der unnachläßlichen
EXMISSION zu gewärtigen. An dem geschiehet
Unsere Meynung und Wir verbleiben auch
in gnaden gewogen. Ilmenau den 26. Aug.
1741
Ernst August
Auf [unleserlich] Verlang, [unleserlich] nach euern theuern Pflichten,
bey Ehr und reputation zu er[unleserlich], wer diejenigen sind,
die Unser Nahmen zeithero gemißbrauchet, und solchen
mit in die Lehnbriefe gesezet haben; auch wer solche
[unleserlich] hat, indem wir bey Gott versichern können,
daß wir niemahln daran gedacht, dahero wir euern
pflichtmäßigen Bericht deshalb [unleserlich]
St. d. 27 Aug 1741. tempore
vestare

3

Demnach aber G. H. Ernst August,
Hzg unser in erfahrung bracht,
wasmaßen vor einigen Jahren die
Herrschaftliche Mühle Zu Gerstungen an
Stephan Stein verkauffet worden, mit
hin Herrschaftl Hochfürstl. darunth in Be=
tracht solches aber ohne dero fürstlichen
Haußes vorwißen und einwilli=
gung geschehen, folglich S. Hochfl. durchl
solche wieder an Sich Zu Ziehen, allen
Rechten nach Sich befugt erachten;
Alß wird auf hier zu erhaltenen
gnadigsten Special Befehl dem jetzigen
Besitzer sothaner Mühle, Johann Ni=
colaus Steinen hiermit auferlegt
mehrermeldte Mühle innerhalb
4. Wochen zu räumen oder in Ver=
bleibung deßen der unnachläßlichen
exmission zu gewirken. Wornach
Sign. Eisenach den 30. Aug. 1741
S. Wegl
An
den AmtsVerwal=
ter Fischer zu Ger=
stungen
guter Gönner
Was auf gnädigsten Spezial Befehl
des Gl. Hln Ernst Augusts ?
für Auflage an Johann Niclas Steinen
zu Gerstungen, wegen Räumung der
innehabenden Herrschaftlichen Mühle
ergangen, solches besaget die ?
? des mehreren. Darauf nun ?
? anstatt Hochstgedl. S.e H. durchl.
Sg. d .2 t Sept. erhalt ? eod. mundist.

den 5. Sept. in das
Amt Gerstungen durch
fürst. amtsdiener (?) bestellt.

wir hiermit, Du wollest # Dich
hernach benöttigten falls ge=
horsamst achten. anderns [unleserlich]
Dat Eisenach d. 30. Aug.
1741
# bey gesender Verordnung
dem Müller Stein
sofort be? ?
? ?


4

? d. 2. Octobr: 1741
Fürstl. Regierung Beliebe aus angeschloßener
Registratur zu ersehen, wie bey der auch
Fürstl. Renth Cammer der Müller Johann
Niclas Stein zu Gerstungen Ansuchung ge=
than, ihm die dasige Herrschaftliche Mühle
zu verpachten, und wie derselbe 130 rthlr:
zum jährl. Pachtgelde offeriret. Weilen nun
Serenissimi gnädigste Intention der Fürstl.
Regierung bekant ist; Als hat man mit
selbiger communiciren und deren Senti=
ment darüber freundl. ausbitten wollen.
Dat: Eisenach den 30tn Sept: 1741
FS Renth Camer das:

5

Actum Eisenach den
30. Sept: 1741
Bey Fürstl. S: Renth Camer
gab der Müller Johann
Niclas Stein von Gerstun=
gen zu vernehmen, wie
von Fürstl. S: Regierung
ihme Auflage geschehen
sey, die Herrschaftl. Mühle
daselbst, binnen 4 Wochen
bey Vermeydung der Ex=
mission zu räumen.
Weilen nun sothane
Mühle wohl verpachtet
werden und nicht leer
stehen bleiben würde,
so wolln er bitten ihme
solche in Pacht zu über=
laßen, offeriret zugleich
130 rthlr zum jährl. Pacht=
gelde, in soferne gnä=
digste Herrschaft die
haupt Reparaturen zu

übernehmen, zu denen
kleinen aber etwas ge=
wißes an Holtz abgeben
zu laßen gnädigst ge=
ruhen wollten. Adt:
ut supra
Fr: Mr: Lilienheim

6

p: d. 28. Sept. 1741
s. d. 2. October 1741
Durchlauchtigster Hertzog,
Gnädigster Fürst und Herr!
Euer Hochfürstl. Durchl. wollen gnädigst
erlauben höchst derselben in tiefster Unter=
thänigkeit vortragen zu laßen, was gestalten
mir als dermaligen besitzer der alhiesigen
Werra Mühlen von dero hochfürstl. Lan=
des Regierung zu Eisenach die gnädige Auf=
lage geschehen, daß ich solche Mühle, weilen
dieselbe ohne Vorwißen Er. Hochfürstl. Durch.
und dero Hochfürstl. Hauses alieniret wor=
den sey, binnen 4. Wochen räumen, oder
der ohnnachläßigen Exmission gewärtig

seyn soll. Nun zweifele ich gar
nicht, daß diese Mühle quaestionis als
ein Cameral oder Domain Guth ausgege=
ben, und wie solches zum praejudit Er.
Hochfürstl. Durchl. hohen Hauses veräu=
sert worden sey, die Gelegenheit zu der=
gleichen Hochfürstl. Verfügung gegeben
haben wird. Allein durchlauchtigster
Hertzog, Gnädigster Fürst und Herr, es
ist solche
1.) mit der qualität eines Erblehn Guths
ursprünglich ausgegeben, und sogar
2.) durch öffentlichen Glockenschlag zum Ver=
kauff ausgebothen, wie nicht weniger
3.) mit beyrath und zuziehung des dama=
ligen Hochfürstl. Cammer Collegii und zwar

7

um Justicienti causae cognitione zu An=
fang dieses justi (?) alieniret worden.
Insonderheit aber werden sich die principat
bewegnis Ursachen aus denen bey Hochfürstl.
Eisenachischer Cammer verhandelten Actis mit
mehrern zu hellen Tage sich legen, daß die da=
mals sehr baufällige Mühle an Mühlwerk
und Gebäuden, und wenn dergleichen neuer=
lich verfertigt werden sollen, dem Herrschafft=
lichen Interesse mehr schädlich alß nützlich ge=
wesen, jenes werden die alten Pacht Rechnun=
gen besagen, wie vielen Pacht Jahr nach
Abzug derer beständigen Reparaturen ü=
brig geblieben, und daß hingegen der ge=
machte Überschlag des Nutzens in Erhebung
des jährlichen nicht geringen Erbenzinses

derer interessen von dem Kauf pretiv (?), wie
auch der Abgabe an ordinar Steuren, und
des auf dem Veränderungs Fall abzugeben=
den Lehn Geldes, den vorherigen ungewißen
Pacht der Mühle ohnfehlbar überwogen
haben wird, des gantz neü auszuführen=
den baues, worzu der erste Käuffer das
Holtz aus der Heßischen Waldung, indem Er
von der Eisenachischen Waldung die Haupt
Stücke nicht erhalten können, und der unter=
? seyenden Unglücks fällen an=
jetzo gäntzlichen zu ver?.
Gleichwie nun durchlauchtigster Hertzog,
Gnädigster Fürst und Herr, bey ange=
führten Umbständen dem Hochfürstl.
Interesse gar im geringsten nichts de=

8

cretiret (?), sondern vielmehr accrejri=
ret (?) ist, und meine Vorfahren alß ein=
fältige leüthe (?) weder deren Rechte kun=
dig gewesen, noch das geringste Miß=
trauen in das damalige Hochfürstl. Cam=
mer Collegium setzen dürften, da die ?=
tirtn Kaufgelder zum besten des Hauses
anzuwenden versprochen worden, mithin
zu meinen allergrösten Schaden derma=
len gereichen würde, wenn ich die, bona
fide et justo titulo an mich gebrachte
Mühle, mit dem Rücken ansehen, und gleich=
sam den bettelstab ergreiffen solte:
alß unterwinde mich, zu Eur. Hochfürstl.
Durchl. hohen Füßen mich zu legen, und
dero höchst weltgepriesenen Clemenz

in Unterthänigkeit anzuruffen, aus Christ=
fürstl. und Landes Väterlicher Hulde Gna=
de vor Recht ergehen, und aus denen ge=
gründeten Ursachen bey der Mühle qv.
mich landes Väterlich schützen, und des=
halb an dero Hochfürstl. Landes Regierung
zu Eisenach anderweise Gnädigster Verfü=
gung ergehen zu laßen. Vor welche
Hochfürstl. Gnade in tiefster Submis=
sion ersterbe,
Er Hochfürstö. Durchl.
Gerstungen
den 21 Septem-
ber 1741
unterthänigster
Johann Nicolaus
Stein


Resolutio Serenissimi Regentis ist diese, daß
man den Supplicanten als zeit herigen Besitzer der
questionierten Mühle der Umstände halber bedauert,
iedoch hat die Fürstl. Comission zu Eißenach dem er=
gangenen Rescript gemäs fort zu fahren, wie dem
Supplicanten unbenommen ist, des Schadens halber
sich an die allodial Erbschaft zu halten. Sigl Etters
burg den 23. Sept. 1741.
Ernst August

[90 Grad gedreht]
Dem Durchlauchtigsten Fürsten und
Herrn, Herrn Ernst August, Hertzogen
zu sachsen, Jülich, Cleve, u. Berg, auch En=
gern u. Westphalen, Landgrafen in Thürin=
gen, Marggrafen zu Meißen, gefürsteter Gra=
fen zu Henneberg, Grafen zu der Mark u. Ravens=
berg, Sayn und Wittgenstein, Herr zu Ratenstein,
Meinem Gnädigsten Fürsten und Herren
[/90 Grad gedreht]


[90 Grad gedreht]
Denen Besten und Hochgelahrten auch
Lieben Getreuen Unsern Zur Fürstl. Eisenachi=
schen LandesRegierung verordneten Præsident,
Cantzler, Vice-Cantzler und Räthe
Eisenach
[/90 Grad gedreht]

11

ad Cameram
Hl. Regh. hat aus dem veto
vom 30. vorigen Monaths
ersehen, was Hl. Renthcammer
wegen verpachtung der Mühle
zu Gerstungen an Niclas
Steinen vergaß in communica=
tion gestellet. Nachdem aber
Serenissimus der Hl. Regh.
nur, die Räumung ermeldter
Mühle, von deren verpachtung
aber nichts gnädigst befohlen,
Alß wird Hl. Cammer, was
der verpachtung halber
vorzunehmen [Einschub] als ein Camerale [/Einschub] freundlich
überlassen. dat. Eisenach
d. 3. october 1741
H. S. Regh

BK
AM
? d 4 octobl.

den 6. Oct. von Hfürstl.
Camer bestellt worden
H.

12

pP d 26. Jul. 1742
Hochwohlgebohrne Herren
Gnädige Hochgebietende
Herren!
Hochfürstl. Hohe Landes= Commisson ge=
ruhen Sich gnädigst und Hochgeneigt zu
arriueren und wird derselben in gnä=
digen Andenken ruhen: Wasge=
stalten mein seel. Vater Johannes
Stein gewesener Werr Müller
alhier, mein anjetzo in Besitz haben=
de Mühle, von weyl. Ihro Hochfürstl.
Durchl. Herrn Hertzogs Johann Wil=
helms glorwürdigste Andenken
und Höchst deroselben hierzu verord=
neten Cameral Deputatio am 27ten
Novembr. 1701. unter vorbehalt eines
jährl. starcken Erbzinßes und
Ad Regimen. Res. d 31. Jul. 1742

sonstiger præßanderum pro 1260 Rthr.
erblich an sich erkaufft, nach sotha=
nen Kauff ein neues Hauß, Wehr
und noch vieles anderes Bauen
und ich Biß uhnlängst alle one=
ra davon abtragen müßen;
Indem (?) ich die Mühle qst. von
denen Erben vor 2800 Rthlr oh=
ne meine Erb=Portiern an mich
erkaufft, auf welche Summe
derer allerweilen bemelten
Kauff=gelder noch viele ter=
minlich zu bezahlen schul=
dig, darbey nicht zu ver=
geßen, daß ich meiner
Mutter gegen 600 Rthlr
das Leibgeding davon ge=
ben muß, und solches onus
ebenmäßig darauf haftet
und wolln sich eine Hoch=
fürstl. Hohe Landes=Commission

ebenmäßig gnädig und hochgeneigt
zu errinnern geruhen, welcher=
maßen eine Höchste Landes Herr=
schaft diese Mühle als Eigen=
thum in Anspruch genommen,
ich auch zuvor unterthänigst ein=
kommen meine höchstdringende
Nothdurft darbey vorgestellt
und daß woferne ich nicht in
der Mühle qst. bleiben solte,
um das Kauff Pretian (?) sowihl (?)
als alle angewendeten Bau
und Beßerungs Kosten geben=
ten; doch ich hoffe unter=
thänigst, daß Sr. Hochfürstl.
Durchl. sich als einen treu=
esten unterthanen gnä=
digst darbey laßen wer=
den. So ferne ich aber
mein geld bekommen
solte, ich mich als Pach=

ter derselben unterthänigst
angegeben haben wollte, auch
mir darauf zur gnädigsten
Resolution geworden, es
würde mein Status be=
dauert, ich aber zu meinem
gelde zu kommen an die
allodial Erbschaft verwie=
sen worden; Ich auch solches
unterthänigstes Supplicatum
cum Rescripto Elementissimo
Hochfürstl. Landes= Commis=
sion gnädigst Befohlner
maßen unterthänig über=
reicht und Biß daher
alles in Stillstand ge=
blieben. Wann nun
aber gnädige Hochgebie=
tende Herren in der

14
Mühle qst. sehr wieder re=
parirt und gebauet wer=
den muß und mit 200 Rthlr.
kaum ausgerichtet wer=
den dürften, alles mein
Vermögen nicht allein
sondern auch die von mei=
ner aus Heßen Bürtigen
Ehefrauen zu mir ge=
brachten und auf 1600 Rthlr.
wenigstens sich belaufen=
den geldern, welche de=
ren Eltern meistentheils
erborgt, daran gewendet,
meine in Heßen befindl. Schwä=
ger und geschwistern noch
ein ansehnliches Zufor=
dern haben, mich auch

ehendem (?) als Pachter nicht an=
gegeben und um den Müh=
len Pacht nachgesucht, biß
mir von dem hießigen
Amts Verwalter gerichtl.
anbefohlen worden: Entweder
um die Pachtung nachzusu=
chen, oder in deßen Ent=
ziehung ich vorhandenen
Befehl gemäß außer Posses=
sion gesetzt, exmittiert und
statt meiner ein anderer
hinein gesetzt werden
sollte; Mithin Höchster Rath
und ein der angedrohe=
ten Exmission Zeit zu
gewinnen, mich darzu
verstehen müßen; Und

15
wollen höchstdieselben gnädig
und hochgeneigt zu ermeßen
geruhen wie hertzlich und
schmertzlich mir und einem
jeden vorkommen würde
wann ich oder derselbe mit
meinen Augen das mei=
nige angewendete nicht
allein, sondern auch der
unßrigen ansehen und
zurück laßen solte; Dem=
nach der unterthänigsten
Hoffnung lebe, daß gnädig=
ster Einsehen geschehen
werden. Als gelan=
get an Hochfürstl. Hohe
Landes Commission mein
unterthänigster und Höchst=
flehendligstes Bitten,

Daß hochdieselben mir bey
diesen wahrhaften und
bekandten umständen
mit kräftigen hohen
vorwort (?) gnädig an die
Hand zu gehen sind dahin
vermittelung zu thun, daß
ich die laut annectierter
Specification von mir und
denen mitErben ange=
wendeten Bau und Beße=
rungs Kosten, wie auch das
anfangs erwehnte 1701 er=
legte Kauff=Pretium (?)
empfangen, oder mir die
Mühle qst. von Ihro
Hochfürstl. Durchl. als
einem armen untertha=

16
nen von höchst deroselben wie
de præterito, also auch pro
futuro gleich meinem Eigen=
thum gelaßen werden,
und daferne (?) ich endlich von
der allodial Erbschaft das
Pratendum (?) nicht bekommen,
an ienhr (?) besagter Mühle
so lange, biß wenigstens
mir vorher die an die=
ser Mühle von mir und
meinen vorfahren ange=
wendete Bau und Beßerungs
Kosten und davor gegebe=
nes Kauff=Pretium er=
setzt worden an der=
selbn halten mögn, gna=
dig und hochgeneigt geru=

hen wollen; Der ich in tief=
ster Devotion allstets
verharre.
Ever (?) Hochwohlgebh.
Goell: (?)
unterthänigster
Johann Niclas Stein
Werr Müller zu
Gerstungen
Gerstungen den
26t Jul: 1742

17
Specification
Was das neue Mühlen Hauß zu
erbauen gekostet, wie auch was
die Kosten der Loh=Mühlen und
andern Mühlen gewerks (???) , wie
auch Stall und Scheuren zu er=
bauen, betragen:
1.) Das Hauß zu bauen 1200 Rthlr
2.) grund Bauen auch fach
zu legen 200 rl
3.) die Lohmühle zu baun 200 rl
4.) das gewind zu machen 100 rl
5.) das Mühlen Wehr zu
bauen 200 rl
6.) Stall und Scheuern zu
bauen und den Hoff
zu verbeßern und eine
Maurn darum zu
führn. 300 rl
S. 2200 rl

An
Die Hochfürstl. Säch
sische Hochöbl. Hoch
verordnete Landes
Commission
unterthänig=
stes
Memorial

Media

PDF

EA, Herrschaftliche Güter, Nr. 634